Gesundheit

Reisebestimmungen

>> Download der Bestimmungen des BMG als .pdf auf der Website des BMG
>> Link zur Website der EU bezügl. Verbringung von Heimtieren

Wichtig: Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die Internationalen Tierseuchenorganisation haben Österreich am 28. September 2008 zum tollwutfreien Gebiet erklärt.

Bedingungen zur Verbringung von Heimtieren zu anderen als        Handelszwecken innerhalb der EU

Einreise in andere Mitgliedstaaten als das Vereinigte Königreich, Finnland, Malta, Irland und Schweden:

Eine gültige Tollwutimpfung ist einzige Bedingung bezüglich Tollwut.

Einreise in das Vereinigte Königreich, Finnland, Malta, Irland und Schweden:

Für die Einreise von Katzen und Hunden nach Irland, Malta, Schweden oder in das Vereinigte Königreich gelten die jeweiligen einzelstaatlichen Regelungen. Zusätzlich zur Impfung ist vor dem Antritt der Reise mit dem Heimtier nach Malta, Irland, Schweden und in das Vereinigte Königreich von einem zugelassenen Labor eine Titrierung von (Tollwut)-Antikörpern (ein Test, mit dem die Wirksamkeit der Impfung nachgewiesen werden kann) vorzunehmen.

Weiterhin ist eine Behandlung gegen Bandwürmer (Echinokokkose) erforderlich für die Einreise nach Finnland, Malta, Irland, Schweden und in das Vereinigte Königreich .

Eine Behandlung gegen Zecken muss für die Einreise nach Irland, Malta und in das Vereinigte Königreich durchgeführt werden.

Einzelheiten zu diesen Punkten finden Sie auf der Website des jeweiligen Landes:

Unter bestimmten Bedingungen (zu definieren bei den Nationalbehörden) können Mitgliedstaaten die Einreise eines Tieres, das jünger als drei Monate ist, gestatten.

Zusätzlich zu den oben genannten Regeln und gemäß Verordnung (EU) No 388/2010, müssen Hunde, Katzen und Frettchen den in Richtlinie 92/65/EWG enthaltenen Bestimmungen entsprechen (siehe kommerzielles Verbringen innerhalb der EU), sofern die Gesamtzahl der Heimtiere genannter Spezies, die von einem Mitgliedsstaat in einen anderen für nichtkomerzielle Zwecke verbracht werden, die Anzahl von fünf überschreitet.

DOKUMENT

Seit dem 3. Juli 2004 ist, unabhängig vom Bestimmungsmitgliedstaat, bei allen Verbringungen eines Tieres ein Ausweis mitzuführen, der dem Musterausweis im Anhang der Entscheidung 2003/803/EG pdf entspricht. (Anmerkung: EU-Heimtierausweis)

Die in diesem Ausweis enthaltenen Informationen müssen den Bedingungen des Bestimmungsmitgliedstaats entsprechen.

KENNZEICHNUNG

Das Tier ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) oder eine deutlich erkennbare Tätowierung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung mittels Tätowierung wird nur innerhalb eines Übergangszeitraums bis zum 3. Juli 2011 und nicht für die Verbringung in das Vereinigte Königreich und Irland (für die ein Transponder erforderlich ist) akzeptiert.

Nach dem 3. Juli 2011 wird der Transponder die einzige zulässige Kennzeichnung sein.

Nationale Regelungen für die Einreise von Heimtieren, jünger als 3 Monate

Wollen Sie einen Welpen, der jünger als 3 Monate ist ins Ausland exportieren, so gelten länderspezifische Regelungen, die zu beachten sind >> Download

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 998/2003 gestattet Österreich das Verbringen von Hunden, Katzen und Frettchen, die jünger als 3 Monate alt sind, sofern:

  • jedes Tier mittels Mikrochip oder Tätowierung gekennzeichnet ist
  • für jedes Tier ein Heimtierausweis mitgeführt wird
  • das Tier nicht gegen Tollwut geimpft wurde
  • das Tier seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu sein, oder wenn es seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist.
    Stand: Mai 2010

ACHTUNG ! auf tierschutzrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Verbringen und der Haltung von Hunden und Katzen unter 8 Wochen (Link zum Tierschutzgesetz und den Verordnungen)

Folgende Mitgliedstaaten erlauben die Mitnahme von Tieren unter 12 Wochen gemäß VO 998/2003 im Privatreiseverkehr:
Deutschland, Estland, Griechenland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Slowakische Republik, Spanien, Tschechische Republik;

Folgende Mitgliedstaaten verbieten die Mitnahme von Tieren unter 12 Wochen:
Finnland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Malta, Polen, Schweden, Zypern;

Mit folgenden Staaten bzw. den Botschaften wäre vor der Mitnahme von Tieren unter 12 Wochen Kontakt aufzunehmen:
Belgien, Dänemark, Frankreich

DRITTLÄNDER >> Liste der Drittländer zum Download

Die für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten festgelegten Regeln gelten ebenfalls für folgende europäische Länder, die nicht Mitglied der EU sind :

  •   Andorra
  •   Island
  •   Liechtenstein
  •   Monaco
  •   Norwegen
  •   San Marino
  •   die Schweiz
  •   der Vatikan

>> Verbringung zu anderen als Handelszwecken aus Drittländern

>> zugelassene Laboratorien für die Tollwut-Titerbestimmung

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling

Robert-Koch-Gasse 17
A-2340 Mödling