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Download der Bestimmungen des BMG als .pdf auf der
Website des BMG
>> Link zur
Website der EU bezügl. Verbringung von Heimtieren
Eine gültige Tollwutimpfung ist einzige Bedingung bezüglich Tollwut.
Für die Einreise von Katzen und Hunden nach Irland, Malta, Schweden oder in das Vereinigte Königreich gelten die jeweiligen einzelstaatlichen Regelungen. Zusätzlich zur Impfung ist vor dem Antritt der Reise mit dem Heimtier nach Malta, Irland, Schweden und in das Vereinigte Königreich von einem zugelassenen Labor eine Titrierung von (Tollwut)-Antikörpern (ein Test, mit dem die Wirksamkeit der Impfung nachgewiesen werden kann) vorzunehmen.
Weiterhin ist eine Behandlung gegen Bandwürmer (Echinokokkose) erforderlich für die Einreise nach Finnland, Malta, Irland, Schweden und in das Vereinigte Königreich .
Eine Behandlung gegen Zecken muss für die Einreise nach Irland, Malta und in das Vereinigte Königreich durchgeführt werden.
Einzelheiten zu diesen Punkten finden Sie auf der Website des jeweiligen Landes:
Unter bestimmten Bedingungen (zu definieren bei den Nationalbehörden) können Mitgliedstaaten die Einreise eines Tieres, das jünger als drei Monate ist, gestatten.
Zusätzlich zu den oben genannten Regeln und gemäß Verordnung (EU) No 388/2010, müssen Hunde, Katzen und Frettchen den in Richtlinie 92/65/EWG enthaltenen Bestimmungen entsprechen (siehe kommerzielles Verbringen innerhalb der EU), sofern die Gesamtzahl der Heimtiere genannter Spezies, die von einem Mitgliedsstaat in einen anderen für nichtkomerzielle Zwecke verbracht werden, die Anzahl von fünf überschreitet.
Seit dem 3. Juli 2004 ist, unabhängig vom Bestimmungsmitgliedstaat,
bei allen Verbringungen eines Tieres ein Ausweis mitzuführen, der dem
Musterausweis im Anhang der
Entscheidung 2003/803/EG
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entspricht. (Anmerkung: EU-Heimtierausweis)
Die in diesem Ausweis enthaltenen Informationen müssen den Bedingungen des Bestimmungsmitgliedstaats entsprechen.
Das Tier ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) oder eine deutlich erkennbare Tätowierung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung mittels Tätowierung wird nur innerhalb eines Übergangszeitraums bis zum 3. Juli 2011 und nicht für die Verbringung in das Vereinigte Königreich und Irland (für die ein Transponder erforderlich ist) akzeptiert.
Nach dem 3. Juli 2011 wird der Transponder die einzige zulässige Kennzeichnung sein.
Wollen Sie einen Welpen, der jünger als 3 Monate ist ins Ausland exportieren, so gelten länderspezifische Regelungen, die zu beachten sind >> Download
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 998/2003 gestattet Österreich das Verbringen von Hunden, Katzen und Frettchen, die jünger als 3 Monate alt sind, sofern:
ACHTUNG ! auf tierschutzrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Verbringen und der Haltung von Hunden und Katzen unter 8 Wochen (Link zum Tierschutzgesetz und den Verordnungen)
Folgende Mitgliedstaaten erlauben die Mitnahme
von Tieren unter 12 Wochen gemäß VO 998/2003 im Privatreiseverkehr:
Deutschland, Estland, Griechenland, Litauen, Luxemburg, Niederlande,
Österreich, Portugal, Slowenien, Slowakische Republik, Spanien,
Tschechische Republik;
Folgende Mitgliedstaaten verbieten die Mitnahme
von Tieren unter 12 Wochen:
Finnland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Malta, Polen,
Schweden, Zypern;
Mit folgenden Staaten bzw. den Botschaften wäre vor der Mitnahme von
Tieren unter 12 Wochen Kontakt aufzunehmen:
Belgien,
Dänemark,
Frankreich
Die für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten festgelegten Regeln gelten ebenfalls für folgende europäische Länder, die nicht Mitglied der EU sind :
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling
Robert-Koch-Gasse 17
A-2340 Mödling